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Habe getestet und nicht bekommen .... Also: Vorsicht!!!Zitat
so, es setzt also eine unentgeltliche zuwendung voraus und das ist in diesem Fall absolut nicht der FallZitat
Zu unterscheiden sind die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung, § 516 BGB) und das Schenkungsversprechen (z.B. zur Übertragung eines Grundstücks, bei dem Formerfordernisse zu wahren sind, § 518 BGB).
Die Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus, bei dem sich beide Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit einig sind.